SKFM – Mitten in Menden

Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamtes. Sie wird in Menden von einer pädagogischen Fachkraft des Jugendamtes und der Mitarbeiterin des SKFM Frau M. Hamer, Diplom-Sozialarbeiterin, wahrgenommen.

Wenn Jugendliche (14-17 Jahre alt) oder junge Erwachsene (18-20 Jahre alt) eine Straftat begehen und gegen sie ermittelt wird, wird automatisch auch die Jugendgerichtshilfe beteiligt; dies soll so früh wie möglich geschehen.

Neben der Straftat steht die Persönlichkeit des jungen Straftäters im Vordergrund eines Jugendstrafverfahrens.

Martina Hamer
Diplom-Sozialarbeiterin

„Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.“ (§ 38 Jugendgerichtsgesetz)
Es geht um die Erziehung des jungen Menschen, er soll aus seinem Fehlverhalten lernen und sich mit Unterstützung der Jugendgerichtshilfe künftig straffrei verhalten.

Der Jugendgerichtshelfer ist weder Staatsanwalt noch ist er Rechtsanwalt – er klagt nicht an und er verteidigt nicht. Vielmehr versucht er, ein möglichst objektives Bild der bisherigen Entwicklung und der augenblicklichen Lebenssituation des jungen Straftäters in das Verfahren einzubringen.

Er erstellt einen Jugendgerichtshilfebericht für das zuständige Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft. Für Probleme, die zur Straftat führten oder die aus der Straftat entstanden, bietet er Beratung und Hilfe an. Gegebenenfalls prüft er, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.

Um diese Aufgaben erfüllen zu können, ist es erforderlich, den beteiligten Jugendlichen oder Heranwachsenden persönlich kennen zu lernen. Nur so kann eine Maßnahme des Jugendgerichtes auf die jeweilige persönliche Situation zugeschnitten werden.

Möglichst früh nach der Straftat und noch vor der Gerichtsverhandlung müssen daher Gespräche mit den betroffenen jungen Menschen und den Eltern geführt werden. Zweck dieser Gespräche ist, ein Bild von der persönlichen Situation, den sozialen Gegebenheiten, der schulischen oder beruflichen Entwicklung und dem Freizeitverhalten zu gewinnen. Ebenso spielen die Einstellung zu dem Fehlverhalten und die bereits daraus gezogenen Konsequenzen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung.

Die Jugendgerichtshilfe muss sich einen Gesamteindruck verschaffen, um in der Gerichtsverhandlung einen Vorschlag zu der zu ergreifenden richterlichen Maßnahme zu machen. Der junge Mensch und seine Eltern werden in die Vorüberlegungen einbezogen.

Nach der Hauptverhandlung hat die Jugendgerichtshilfe die Aufgabe, bei der Erfüllung der richterlichen Maßnahmen zu helfen, diese zu vermitteln und zu überwachen.

Richterliche Maßnahmen können neben Jugendstrafe und sogenannten Zuchtmitteln wie Arrest Erziehungsmaßregeln sein:

  • Ableistung von Sozialstunden
  • Zahlung einer Geldbuße
  • Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs
  • Anti-Aggressions-Training
  • Verkehrserziehungskurs
  • Inanspruchnahme von Sucht- und Drogenberatung
  • Nachweis des regelmäßigen Schulbesuches
  • Gespräch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs
  • Betreuungsweisung
  • etc.

Diese Aufgaben gelten auch für die erzieherischen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft,  die in eingeleiteten Strafverfahren ohne die Durchführung einer Hauptverhandlung verhängt werden, z.B. bei Ersttätern, die sich einer geringfügigen Straftat schuldig gemacht haben und geständig sind. Diese Strafverfahren werden nach Erfüllung der Maßnahme von der Staatsanwaltschaft eingestellt (Diversion).

Unsere Mitarbeiterin Frau M. Hamer ist zuständig für die Bereiche:
Menden-Nord (Halingen, Bösperde und Landwehr) und Menden-Süd (Berkenhofskamp, Lendringsen, Hüingsen, Böingse, Oesbern und Oberrödinghausen) Platte-Heide.

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